Marie Schmidt - Ihre Versicherungsmaklerin in Berlin
Hausrat- und Ge­bäude­ver­si­che­rung

Sturmschäden rasch beim Versicherer melden

Jetzt wenn die Herbststürme wehen, kommt es häufig zu Sturmschäden an Gebäuden, an Hausrat oder auch an abgestellten Autos. Mit dem richtigen Versicherungsschutz sind Sie auf der sicheren Seite. Deutsche Gebäude-, Hausrat- und Kfz-Versicherer haften für Sturmschäden grundsätzlich ab Windstärke acht, das sind 63 Stundenkilometer. Wie hoch die Windgeschwindigkeit vor Ort zum Schadenzeitpunkt war, fragen die Versicherer bei Wetterdiensten ab.

Sturmschäden muss man wie alle Versicherungsschäden umgehend beim Versicherer anzeigen. Umgehend heißt ohne Verzögerung und innerhalb einer Woche, sonst riskiert man den Versicherungsschutz. Wenn der Sturm das Hausdach abdeckt, wenn eindringendes Regenwasser die Wohnungsausstattung beschädigt oder ein Baum aufs geparkte Auto stürzt, sollte man den Schaden deutlich dokumentieren. Fast Jeder verfügt heute über Digitalkamera und Internetanschluss - am besten dem Versicherer oder seinem Vertreter gleich per Email aussagekräftige Fotos vom Schaden zusenden. Gegebenenfalls eine Liste mit allen beschädigten oder zerstörten Gegenständen machen und die Kaufbelege beifügen. Wenn keine Nachweise mehr vorhanden sind, den ungefähren Neupreis und den Zeitpunkt angeben, an dem die beschädigten Sachen gekauft wurden. Der Versicherer entscheidet dann, ob er einen Gutachter schickt oder gleich ein verbindliches Angebot zur Schadenregulierung macht. Spätestens einen Monat nach Zusendung aller Unterlagen kann man zumindest eine Abschlagszahlung vom Gebäude-, Hausrat- oder Kfz-Kaskoversicherer verlangen.

Beschädigte oder zerstörte Gegenstände darf man nicht voreilig entsorgen, damit der Versicherer die Chance hat, den Schaden selbst zu begutachten. Größere Reparaturen sollte man erst nach Abstimmung mit dem Versicherer in Auftrag geben. Das gilt natürlich nicht für sofort nötige Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel für das vorläufige Abdichten eines im Sturm abgedeckten Hausdachs gegen eindringendes Wasser. Solche Notmaßnahmen darf man als Versicherter selbstverständlich sofort und ohne auch Rücksprache mit dem Versicherer veranlassen.

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